Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

(Nicht gültig für Verkauf bzw. Lieferung von Eisenmetallen und NE-Metallen)

1. Allgemeines

a) Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen liegen – mit Ausnahme von Aufträgen über den Verkauf bzw. Lieferungen von Eisenmetallen und NE-Metallen sämtlichen Angeboten, Annahmen und Verträgen des Verkäufers zugrunde. Abweichende Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht einbezogen, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Von diesen Bedingungen oder dem sonstigen schriftlichen Vertragsinhalt abweichende mündliche Vereinbarungen mit dem Verkäufer oder mit für den Verkäufer handelnden Personen sind, um Streitigkeiten zu vermeiden, nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.

b) Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen ganz oder teilweise un­wirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt.

 

2. Vertragsabschluss

Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind. Alle Aufträge bedürfen daher einer schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers. Lieferverpflichtungen kommen erst mit dieser Auftragsbestätigung zustande. Der Inhalt dieser Auftragsbestätigung ist ausschließlich maßgebend, die Preise nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Sofern der Auftragsbestätigung des Verkäufers einschließlich der Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht schriftlich widersprochen wird, gilt sie als vom Käufer anerkannt.

 

3. Preise

a) Der in der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers genannte Preis versteht sich ab Herstellerwerk zuzüglich Umsatzsteuer in der zum Lieferzeitpunkt gesetzlich geltenden Höhe.

b) Der Verkäufer behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 6 % des vereinbarten Preises, so hat der Käufer ein Kündigungsrecht.

c) Soweit die Waren im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses geliefert werden, ist der Verkäufer ohne Rücksicht auf die vereinbarte Lieferfrist berechtigt, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Der Verkäufer teilt dies dem Käufer vor Lieferung schriftlich mit; diesem steht ein Kündigungsrecht zu, das jedoch nur binnen zwei Wochen vom Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung über die Preiserhöhung gerechnet schriftlich ausgeübt werden kann.

 

4. Lieferung und Versand

a) Die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers soll einen verbindlichen Liefertermin festlegen. Ist ein verbindlicher Liefertermin nicht festgelegt, so gilt eine Lieferfrist von zwei Monaten nach Absendung der Auftragsbestätigung als vereinbart.

b) In Fällen höherer Gewalt, bei verspäteter, mangelhafter, mengenmäßig unzureichender oder nicht erfolgender Anlieferung von Roh- und Hilfsstoffen, also bei nicht richtiger und nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung, oder in Fällen, in denen deren Beschaffung dem Verkäufer unzumutbar ist, sowie bei Betriebs- oder Verkehrsstörungen oder Streiks oder ähnlichen vom Verkäufer nicht zu vertretenen Ereignissen, ist der Verkäufer, solange derartige Ereignisse andauern, nicht ver­pflichtet, zu liefern oder deshalb Schadensersatz zu !eisten. Dauern derartige Ereignisse länger als zwei Wochen, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

c) Gerät der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, so hat der Käufer eine angemessene Nachfrist, mindestens jedoch zwei Wochen, zu setzen. Erst nach Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Für eine etwaige Schadensersatzverpflichtung des Verkäufers gilt Ziff. 9 (Schadensersatzansprüche und Haftung).

d) Wünscht der Käufer Versendung des Kaufgegenstandes, so erfolgt diese auf Kosten des Käufers. Wird der Kaufgegenstand auf Wunsch des Käufers an den von diesem angegebenen Ort versandt, geht mit seiner Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.

e) Ist der Kaufgegenstand versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

f) Der Verkäufer ist zur Teillieferung berechtigt, sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist.

 

5. Abnahme

a) Die Abnahme der Kaufgegenstände hat am verbindlich vereinbarten Abnahmetag oder – soweit ein solcher nicht vereinbart ist – innerhalb von 14 Tagen seit Eingang der Bereitstellungsmitteilung durch die Entgegennahme der Kaufgegenstände seitens des Käufers oder seitens seiner Be­auftragten im Betrieb des Verkäufers zu erfolgen. Gerät der Käufer mit der Abnahme auch nur einer Teillieferung in Verzug, so ist der Verkäufer nach Ablauf einer von ihm zu setzenden Nachfrist von zwei Wochen berechtigt, von dem gesamten Vertrag oder von Teilen davon zurückzutreten oder Schadensersatz in Bezug auf den gesamten Vertrag oder auf Teile davon zu fordern. Macht der Verkäufer von diesen Rechten keinen Gebrauch, so kann er die Kaufgegenstände, deren Lieferung fällig ist, dem Käufer auf dessen Kosten und Gefahr zusenden oder einlagern.

b) Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt der zu ersetzende Schaden 15 % des Kaufpreises ohne Umsatzsteuer. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer keinen oder einen geringeren Schaden nachweist.

c) Ist der Käufer Unternehmer im Sinne des HGB, gilt/gelten die den Lieferschein unterzeichnende(n) Person(en) dem Verkäufer gegenüber als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Em­pfanges als bevollmächtigt sowie das Lieferverzeichnis des Verkäufers durch Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt.

 

6. Zahlung

a) Sämtliche Zahlungen werden mit Rechnungsstellung fällig.

b) Der Käufer darf nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen gegen die Ansprüche des Verkäufers aufrechnen.

c) Sind Teilzahlungen vereinbart, so wird die gesamte Restschuld ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer mit einer Rate in Verzug gerät.

d) Kommt der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt, nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Frist nach seiner, des Verkäufers, Wahl die gelieferte Ware zurückzuverlangen, Schadensersatz zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten; im Übrigen weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so gilt Ziff. 5 b).

e) Überschreitet der Käufer Zahlungstermine oder gerät er mit der Zahlung in Verzug, beansprucht der Verkäufer unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, Verzugszinsen in Höhe von 9 % – Punkten über dem Basiszinssatz. Die Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Zinsbelastung des Verkäufers nachweist.

 

7. Eigentumsvorbehalt

a) Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers, bis der Käufer sämtliche, zurzeit des Abschlusses dieses Vertrages bestehenden Forderungen, einschließlich eines zu diesem Zeitpunkt etwa be­stehenden Kontokorrent-Saldos, bezahlt hat. Sie ist von der übrigen Ware des Empfängers getrennt zu lagern, soweit des betrieblich möglich ist. Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer auf dessen Verlangen Umfang und Lagerot der noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsware mitzuteilen.

b) Eine etwaige Ver- oder Bearbeitung erfolgt im Auftrag des Verkäufers und für ihn, ohne diesen gegenüber Dritten zu verpflichten. Bei der Vermischung oder Ver- oder Bearbeitung der Vorbe­haltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren steht dem Verkäufer das Mit­eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Faktura-Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen vermischten oder verarbeiteten Waren zu, den letztere im Zeitpunkt der Vermischung oder der Ver- oder Bearbeitung haben. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer einen Miteigentumsanteil nach Maßgabe des Faktura-­Wertes der eingesetzten Vorbehaltsware. Die neuen Sachen werden vom Käufer für den Verkäufer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahrt.

c) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsgang veräußern oder als wesentliche Bestandteile in ein Grundstück einbauen. Eine Verpfändung oder Sicherungsüber­eignung der Vorbehaltsware ist ihm untersagt. Von Pfändungen und sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Verkäufer sofort zu benachrichtigen. Interventionskosten werden dem Verkäufer vom Käufer erstattet.

d) Der Käufer verpflichtet sich, mit seinen Abnehmern ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren. Die dem Käufer aus Weiterveräußerung oder Einbau als wesentlicher Bestandteil in ein Grundstück der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen werden bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten, auch wenn die Ware an mehrere Abnehmer veräußert oder in mehrere Grundstücke eingebaut wird. Falls Vorbehaltsware zusammen mit im Miteigentum stehenden oder nicht dem Verkäufer gehörenden Waren veräußert oder in Grundstücke eingebaut wird; gilt die Abtretung des Kaufpreises oder der Werklohnforderung nur in Höhe des Faktura-Wertes der Vorbehaltsware als erfolgt. Der Käufer darf die abgetretenen Forderungen selbst einziehen, solange er seinen Zahlungs­verpflichtungen aus diesem Vertrag ordnungsgemäß und rechtzeitig nachkommt. Für den Fall des Einzugs der abgetretenen Forderung durch einen Factor im Rahmen eines echten Factoring­-Geschäfts tritt der Käufer bereits jetzt die daraus entstehenden Forderungen gegen den Factor an den Verkäufer ab. Der Käufer hat dem Verkäufer auf dessen Verlangen alle abgetretenen Forderungen mitzuteilen, ihm die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen die Abnehmer des Käufers erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Der Käufer hat den Schuldnern auf Verlangen des Verkäufers die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer bleibt selbst zur Benachrichtigung der Schuldner berechtigt. Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren.

e) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Feuer und Einbruchdiebstahl zu versichern. Alle Ansprüche des Käufers gegen den Versicherer hinsichtlich der Vorbehaltsware werden hiermit an den Verkäufer

f) Waren im Miteigentum des Verkäufers gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Faktura-Wert der Vorbehaltsware ist der vom Verkäufer für die gelieferte Vorbehaltsware fakturierte Wert.

g) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm gegebenen Sicherheiten auf Verlangen des Schuldners freizugeben, sofern deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

h) Bei Zahlungsverzug, Vermögensverfall, Zahlungseinstellung oder Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Verkäufer, seine Vorbehaltsware herausverlangen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.

i) Im Falle von Kommissionsgeschäften des Verkäufers gelten die Regelungen in Ziffer 7 a) bis h) mit der Maßgabe, dass der Kommittent Eigentümer der Ware ist.

 

8. Gewährleistung

a) Beanstandungen bei Handelsgeschäften unterliegen der gesetzlichen Rügepflicht. Verhandlungen über Beanstandungen oder ihre Beseitigung bedeuten keinen Verzicht auf den Einwand verspäteter oder unzureichender Mängelrüge. Dem Verkäufer ist Gelegenheit zur sofortigen Nachprüfung zu geben.

b) Bei Nichthandelsgeschäften – mit Ausnahme von Verbrauchsgüterkaufverträgen – müssen offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Tagen nach dem Eingang der Ware beim Käufer oder einem von ihm bestimmten Empfänger schriftlich und spezifiziert dem Verkäufer bekannt gegeben werden. Werden offensichtliche Mängel nicht binnen der vorbenannten Frist angezeigt, so gilt die Ware als vom Käufer genehmigt.

c) Beruhen Mängel auf fehlerhaftem Material, das bereits dem Verkäufer fehlerhaft zugeliefert wurde, wird der Verkäufer nach eigener Entscheidung seine Gewährleistungsansprüche gegen seine Lieferanten an den Kunden abtreten oder die Gewährleistungsansprüche gegen die Lieferanten selbst verfolgen und für diese Fälle seine Inanspruchnahme von einer vorherigen außergerichtlichen Inanspruchnahme seines Lieferanten abhängig machen.

d) Der Käufer ist verpflichtet, beanstandete Ware sorgfältig zu behandeln und etwaige Ersatzansprüche gegen Spediteure und Transportunternehmer zu wahren.

e) Ist die gelieferte Ware mangelhaft, so ist der Verkäufer zunächst zur Nacherfüllung verpflichtet und wird diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache oder eines mangelfreien Teils hiervon erbringen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziff. 9 dieser Bedingungen – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

f) Überreichte Prüfungszeugnisse, die Angabe von Güteklassen oder Eignungsbeurteilungen gelten nicht als vereinbarte Beschaffenheit, wenn auf diese nicht ausdrücklich in der schriftlichen Auftragsbestätigung Bezug genommen worden ist.

g) Sachmängelansprüche verjähren in 1 Jahr nach Übergabe der Ware. Dieses gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs.1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs.1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs.1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.

 

9. Schadensersatzansprüche und Haftung

a) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf Grund Verzug oder Unmöglichkeit, der Verletzung von Beratungs- oder vertraglichen Nebenpflichten, vorvertraglichen Pflichten, positiver Vertragsverletzung, der Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter und unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

b) Dieser Haftungsausschluss gilt nicht

  • bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachtem Schaden,
  • bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers; insoweit haftet der Verkäufer nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden, aller­dings nicht für entgangenen Gewinn,
  • im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körper oder der Gesundheit des Käufers,
  • bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware,
  • bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

c) Für Kommissionsgeschäfte gilt ergänzend folgendes: Die vertragliche Haftung ist – soweit gesetzlich zulässig – auf vorhersehbare Schäden, höchstens auf den Auftragswert begrenzt; bei Sachschäden ist die Haftung auf die Deckung der Betriebshaftpflichtversicherung der Kommittentin, höchstens jedoch auf 2 Mio. EUR je Kalenderjahr, zweifach maximiert begrenzt.

d) Soweit dem Käufer nach dieser 9. Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gem. Ziff. 8 g).

 

10. Gerichtsstand und anwendbares Recht

a) Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, den Käufer in jedem anderen Gerichtsstand zu verklagen.

b) Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).

 

 

Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für Eisen- und NE-Metalle

1      Allgemeines – Geltungsbereich

a) Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen liegen ausschließlich sämtlichen Angeboten, Annahmen und Verträgen des Verkäufers zu Grunde. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferungsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.

b) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

c) Unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

d) Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt.

e) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist und unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen nicht entgegenstehen, gelten die „Handelsüblichen Lieferbedingungen für die Lieferung von unlegiertem Eisen- und Stahlschrott“ (Kölner Abkommen) – in der jeweils gültigen Fassung – jedoch mit der Maßgabe, dass den in diesem Abkommen vorgesehenen Garantien und Zusicherungen nur die Rechtswirkung einer Beschaffenheitsangabe und nicht die Rechtswirkung einer Garantie im Sinne des BGB zukommt.

 

2      Vertragsabschluss

Die Angebote des Verkäufers sind frei bleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind. Alle Aufträge bedürfen daher einer schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers. Lieferverpflichtungen kommen erst mit dieser Auftragsbestätigung zu Stande. Der Inhalt dieser Auftragsbestätigungen ist ausschließlich maßgebend. Sofern der Auftragsbestätigung des Verkäufers einschließlich der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen nicht schriftlich widersprochen wird, gilt sie als vom Käufer anerkannt. Nebenabreden werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Verkäufers rechtswirksam.

 

3      Preise und Zahlungsbedingungen

a) Der in der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers genannte Preis versteht sich ab Herstellerwerk zzgl. Umsatzsteuer in der zum Lieferzeitpunkt gesetzlich geltenden Höhe.

b) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

c) Die Bezahlung der Rechnungen des Verkäufers oder die Gutschriften des Käufers haben zum vereinbarten Zahlungsziel per Scheck oder durch Überweisung spesenfrei auf das Bankkonto des Verkäufers ohne Abzüge zu erfolgen. Wechsel und Schecks werden vom Verkäufer nur erfüllungshalber angenommen.

d) Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

e) Sind Teilzahlungen vereinbart, so wird die gesamte Restschuld ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer mit einer Rate in Verzug gerät.

f) Gerät der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so gelten die gesetzlichen Regelungen. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers beeinträchtigen, berechtigen den Verkäufer, seine Forderungen sofort fällig zu stellen und noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder geeignete Sicherheiten auszuführen.

 

4      Lieferung und Versand

a) Die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers soll einen verbindlichen Liefertermin festlegen. Ist ein verbindlicher Liefertermin nicht festgelegt, so gilt eine Lieferfrist von 1 Monat nach Absendung der Auftragsbestätigung als vereinbart, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags und der Beibringung etwa erforderlicher in- und ausländischer behördlicher Bescheinigungen.

b) In Fällen höherer Gewalt, bei verspäteter, mangelhafter, mengenmäßig unzureichender oder nicht erfolgender Anlieferung von Roh- und Hilfsstoffen, also bei nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung, oder in Fällen, in denen deren Beschaffung dem Verkäufer unzumutbar ist, sowie bei Vertriebs- und Verkehrsstörungen oder Streiks o. ä. vom Verkäufer nicht zu vertretenen Ereignissen, ist der Verkäufer, solange derartige Ereignisse andauern, nicht verpflichtet, zu liefern oder deshalb Schadensersatz zu leisten. Dauern derartige Ereignisse länger als 2 Wochen und wird dadurch die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten.

c) Im Falle des Lieferverzuges, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen erst dann, wenn der Käufer ihm eine angemessene Frist, mindestens jedoch 2 Wochen, setzt. Mit Ablauf dieser Frist ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Für eine etwaige Schadensersatzverpflichtung des Verkäufers gilt Ziff. 8. (Schadensersatzansprüche und Haftung).

d) Verlangt der Käufer die Versendung des Kaufgegenstandes nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so hat der Käufer hierfür die Kosten zu tragen. Wird der Kaufgegenstand auf Verlangen des Käufers an den von diesem angegebenen Ort versandt, geht mit seiner Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.

e) Ist der Kaufgegenstand versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

f) Der Verkäufer ist zur Teillieferung berechtigt, sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist.

 

5      Abnahme

a) Die Abnahme der Kaufgegenstände hat am verbindlich vereinbarten Abnahmetag oder – soweit ein solcher nicht vereinbart ist – innerhalb von 14 Tagen seit Eingang der Bereitstellungsmitteilung durch die Entgegennahme des Kaufgegenstandes seitens des Käufers oder seiner Beauftragten im Betrieb des Verkäufers zu erfolgen. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschl. etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen oder nach Setzung einer angemessenen Frist von dem Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

b) Macht der Verkäufer von den vorstehenden Rechten (Ziffer 5.a)) keinen Gebrauch, so ist er berechtigt, den Kaufgegenstand auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen auf dessen Kosten zu lagern und als geliefert zu berechnen. Sofern die Voraussetzungen von Ziffer 5.a) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

c) Ist der Käufer Unternehmer im Sinne des BGB, gilt/gelten die dem Lieferschein unterzeichnende(n) Person(en) dem Verkäufer gegenüber als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs als bevollmächtigt sowie das Lieferverzeichnis des Verkäufers durch Unterzeichnung des Lieferscheins als anerkannt.

 

6      Eigentumsvorbehalt

a) Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der anerkannten Saldoforderung. Der Verkäufer ist bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Mit der Zurücknahme der Ware durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt für den Verkäufer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne ihn zu verpflichten. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Ware mit anderen Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes (einschl. Umsatzsteuer) der Ware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer Miteigentum an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Ware überträgt und dass der Käufer sie für diesen unentgeltlich verwahrt.

b) Die aus der Verarbeitung oder durch Verbindung oder Vermischung entstandenen Waren gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 6.a).

c) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und – solange er nicht im Verzug ist – veräußern oder verarbeiten.

d) Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten werden bereits jetzt – und zwar gleich, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird – in voller Höhe an den Verkäufer abgetreten. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Wird die Vorbehaltware nach Verbindung oder Vermischung oder Verarbeitung mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe seines Miteigentumsanteils an der veräußerten Ware oder dem veräußerten Bestand. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag im gleichen Umfange im Voraus an den Verkäufer abgetreten, wie es in den vorstehenden Abschnitten für die Forderung aus der Weiterveräußerung bestimmt ist.

e) Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder aus deren Verwendung zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages bis zum Widerruf durch den Verkäufer einzuziehen. Von dem Widerrufsrecht wird der Verkäufer nur Gebrauch machen, wenn der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug kommt oder gegen die ihm sonst obliegenden Verpflichtungen verstößt. In diesem Fall ist der Käufer auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern bekannt zu geben oder dem Verkäufer die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Soweit der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, wird der Verkäufer die von ihm gehaltenen Sicherungen auf Verlangen des Käufers insoweit freigeben. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Käufer untersagt. Von Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

 

7      Mängel und Gewährleistung

a) Die Vertragsgemäßheit der Ware bemisst sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Der Werksbefund ist für die Mangelfeststellung sowie die Sorteneinstufung maßgebend. Mit der vollständigen Entladung gilt die Ware hinsichtlich aller erkennbaren Mängel als vertragsgemäß geliefert.

b) Beanstandungen bei Handelsgeschäften unterliegen der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflicht. Verhandlungen über Beanstandungen oder ihre Beseitigung bedeuten keinen Verzicht auf den Einwand verspäteter oder unzureichender Mängelrüge. Dem Verkäufer ist Gelegenheit zur sofortigen Nachprüfung zu geben. Bei Nichthandelsgeschäften – mit Ausnahme von Verbrauchsgüterkaufverträgen – müssen offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach dem Eingang der Ware beim Käufer oder einem von ihm bestimmten Empfänger schriftlich und spezifiziert dem Verkäufer bekannt gegeben werden. Werden offensichtliche Mängel nicht binnen der vorgenannten Frist angezeigt, so gilt die Ware als vom Käufer genehmigt.

c) Beruhen Mängel auf fehlerhaftem Material, das bereits dem Verkäufer fehlerhaft zugeliefert wurde, wird der Verkäufer nach eigener Entscheidung seine Gewährleistungsansprüche gegen seinen Lieferanten an den Kunden abtreten oder die Gewährleistungsansprüche gegen die Lieferanten selbst verfolgen und für diese Fälle seine Inanspruchnahme von einer vorherigen außergerichtlichen Inanspruchnahme seines Lieferanten abhängig machen.

d) Der Käufer ist verpflichtet, die beanstandete Ware sorgfältig zu behandeln und etwaige Ersatzansprüche gegen Spediteure und Transportunternehmer zu wahren.

e) Bei Vorliegen eines Sachmangels ist der Verkäufer zunächst zur Nacherfüllung verpflichtet und wird diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache oder eines mangelfreien Teils hiervon erbringen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Ziff. 8 dieser Bedingungen – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

f) Überreichte Prüfungszeugnisse, die Angabe von Güteklassen oder Eignungsbeurteilungen gelten nicht als vereinbarte Beschaffenheit, wenn auf diese nicht ausdrücklich in der schriftlichen Auftragsbestätigung Bezug genommen worden ist.

g) Sachmängelansprüche verjähren in einem Jahr nach Übergabe der Ware. Dieses gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

8      Schadensersatzansprüche und Haftung

a) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf Grund Verzug oder Unmöglichkeit, der Verletzung von Beratungs- oder vertraglichen Nebenpflichten, vorvertraglichen Pflichten, positiver Vertragsverletzung, der Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter und unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

b) Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachtem Schaden, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; im Falle der groben Fahrlässigkeit wird nur auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden gehaftet, bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers; insoweit haftet der Verkäufer nur auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden, allerdings nicht für entgangenen Gewinn, im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Käufers, bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

c) Soweit dem Käufer nach dieser Ziff. 8 Schadensersatz wegen Sachmängelansprüchen zusteht, verjährt dieser mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gem. Ziff. 7 g).

 

9      Konzernverrechnungsklausel

Der Verkäufer ist in Übereinstimmung mit allen zur EF Holding GmbH gehörenden Gesellschaften berechtigt, mit sämtlichen Forderungen aufzurechnen, die ihm gegen den Käufer zustehen, und gegen sämtliche Forderungen aufzurechnen, die dem Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen ihn, gegen die EF Holding GmbH sowie deren weiterer Tochtergesellschaft, der Friedrich Services GmbH, zustehen. Das gilt auch dann, wenn von einer Seite Barzahlung oder von der anderen Seite Zahlung in Wechseln oder anderen Leistungen erfüllungshalber vereinbart worden sind. Ggf. beziehen sich diese Vereinbarungen nur auf den Saldo. Sind die Forderungen verschieden fällig, wird mit Wertstellung abgerechnet. Sicherheiten, die für den Verkäufer oder eine der vorbezeichneten Gesellschaften bestehen, haften jeweils für die Forderungen all dieser Gesellschaften.

 

10   Gerichtsstand und anwendbares Recht

a) Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, den Käufer in jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

b) Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).